Die Entscheidung, eine eigene Familie zu gründen, fällt vielen Paaren heutzutage nicht leicht, denn das Modell der vorherigen Jahrzehnte, dass der Vater arbeiten geht und die Mutter zu Hause bleibt, gibt es so in dieser Form größtenteils nicht mehr. Viele Frauen haben eine hohe Qualifikation im Beruf und wollen diesen auch nicht komplett aufgeben. Damit der neue Erdenbürger einen guten Start ins Leben bekommt, wurde die Elternzeit und damit verbunden, das Elterngeld, eingeführt, in der einer der Elternteile zunächst zu Hause beim Kind bleiben kann. Der in den früheren Jahren eingetretene Lohnausfall wird durch die Zahlung des Elterngeldes zumindest teilweise ausgeglichen. Derjenige, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, bekommt das Geld anteilig ausbezahlt. Es steht den Eltern auch frei, sich die Elternzeit aufzuteilen, so dass beide Partner jeweils zu Hause bei der Familie sein können und in ihrem Beruf weiter arbeiten können. So sind Familie und Beruf wunderbar miteinander zu vereinen, mit Zahlung des Elterngeldes jedoch höchstens für 14 Monate. Wie hoch der monatliche Beitrag ist, hängt vom durchschnittlichen Monatseinkommen ab, das die Betreuungsperson im Vorjahr verdient hat. Es wurde jedoch eine Obergrenze von 1800 € festgelegt, der Mindestsatz liegt bei 300 € im Monat. Einen Anspruch auf 300 € im Monat haben alle frisch gebackenen Eltern für den Zeitraum von 1 Jahr, egal, ob sie vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, oder nicht. weiterlesen »
Elternzeit – die Familie steht im Vordergrund
Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen genutzt werden, wenn sie Beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Nach der Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf Elternzeit die ersten drei Lebensjahre. Wenn man die Elternzeit gleich an den Mutterschutz anschließen möchte, muss man es sechs Wochen vor der Geburt des Kindes schriftlich beantragen, sonst acht Wochen vorher. Der Arbeitgeber muss einen freistellen damit man Zeit mit der Familie verbringen kann. Nach dem Ende der Elternzeit ist es möglich, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Teilzeitstelle zu einigen oder eine Rückkehr in den Vollzeitjob. Um für die Familie da sein zu können, bekommt jeder vom Staat das Elterngeld. Die Berechnung bezieht sich auf den letzten Nettoverdienst, wobei es 1800 Euro nicht übersteigt. Beratung bieten hier zahlreiche öffentliche Einrichtungen. Das Geld bekommen alle berechtigten Eltern, wobei der Mindestbetrag 300 Euro beträgt, selbst wenn man vor der Geburt nicht berufstätig oder Geringfügig beschäftigt war. Es wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt; in der Regel wird es die Ersten zwölf Monate gezahlt. Um diesen Antrag stellen zu können benötigt man die Geburtsurkunde des Kindes, seinen Einkommensteuerbescheid und eine Bescheinigung vom Arbeitgeber. Während des Elternurlaubs darf man Teilzeit beschäftigt sein entweder in seinem Betrieb oder aber auch in einem anderen. Besonderen Schutz hat man während dieser Zeit, wie auch in der Schwangerschaft, man ist nicht kündbar. Wenn man diesen Urlaub in Anspruch nimmt ist man die Ersten drei Jahre weiterhin arbeitslos versichert, wenn man es vorher auch war. Da flexible Arbeitszeiten in Männerberufen fast nicht möglich sind nehmen sehr wenig Väter die Möglichkeit war, obwohl es Ihnen rechtlich zustehen würde. weiterlesen »

